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AGB

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Im nachstehenden Schriftsatz wird für Hinweise auf die Firma Franco Höhener oft die Kurzbezeichnung Hoeko (Hoehener Kommunikationssysteme), oder Security (Hoehener Sicherheitssysteme verwendet.

 

§ 1 Anwendungsbereich
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschliesslich auf Grund dieser AGB. Diese gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, explizit auch dann, wenn sie nicht bei jedem Geschäftsfall nochmals ausdrücklich erwähnt, oder vereinbart werden. Entgegenstehende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung würde unsererseits ausdrücklich und vollumfänglich zugestimmt. Unsere Lieferungs- und Zahlungs- bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender, oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbebedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers, einen Auftrag vorbehaltlos ausführen. Von den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende mündliche Erklärungen, gleich welcher Art, auch Zusagen unserer Aussendienstmitarbeiter, sind ohne ausdrückliche schriftliche Bestätigung unsererseits unwirksam.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Eigene Angebote:
Unsere Angebote erfolgen bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns frei und unverbindlich. Gleiches gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Der Leistungsumfang wird durch uns mittels einer schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.

2.2 Bestellung:
Die Bestellung ist ein rechtsrelevanter Geschäftsfall und folglich für den Auftraggeber bindend. Gleiches gilt für Ergän-zungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Es steht uns frei, innerhalb einer Woche, durch Zusendung einer Auftragsbestätigung, eine Bestellung anzunehmen.

2.3 Vertretungsmacht:
Unsere Verkaufsangestellten sowie unser Aussendienst sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt eines schriftlichen Vertrages hinausgehen.

2.4 Inhaltliche Angaben:
Zeichnungen, Abbildungen, Masse und Gewichte, oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Farbabweichungen und technische Änderungen der Produkte zu unseren Abbildungen und Angeboten sind möglich. Verbindlich sind hingegen schriftlich zugesagte RAL-System Farbtöne. Wir sind selbstverständlich um bestmögliche Darstellung bestrebt, doch leider lassen sich nicht immer alle Details eines Produktes genau darstellen.

2.5 Schriftformklausel:
Mündliche oder telefonische Vereinbarungen werden nur als Vertragsbestandteil anerkannt, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.

 

§ 3 Preise
3.1 Preise und Preisnebenleistungen; Verpackung:
Preisangaben in Preislisten, Katalogen und Internetpräsentationen stehen unter dem Vorbehalt von Preisänderungen, die nicht zwingend vorher angekündigt werden müssen. Massgebend sind folglich alleine die in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung genannten Preise. Diese verstehen sich, sofern nicht schriftlich anderslautend vereinbart, in CHF ab unserem Lager, inklusive Verpackung und der im Zeitpunkt der Rechnungslegung geltenden Mehrwertsteuersätze. Wenn Preisnebenleistungen, insbesondere für spezielle Verpackungen, Transporte etc. anfallen, werden diese zusätzlich in Rechnung gestellt, soweit keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Einwegverpackungen werden zum Zeitpunkt der Anlieferung zu Eigentum des Auftraggebers und werden nicht wieder zurückgenommen, es sei denn, wir hätten in der Auftragsbestätigung Rücknahme- und Entsorgungskosten festgehalten und der Auftraggeber habe diese akzeptiert. Allfällige Mehrwegverpackungen bleiben unser Eigentum, oder Eigentum unserer Zulieferer und sind grundsätzlich innert 30 Tagen nach Erhalt der Ware wieder an uns zurückzugeben. Die Rückführungskosten werden vom Auftraggeber getragen.

3.2 Kostenvoranschläge:
Kostenvoranschläge sind ungefähre Richtangaben.
Aufwändige Angebote, Planungsvorschläge - auch als Kostenvoranschläge berechtigen uns zu einer angemessenen Kostenbelastung. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass das Kauf-/Liefergeschäft nicht, oder nur teilweise zur Durchführung kommt, oder anderweitig vergeben wird. Unberührt bleiben gesetzliche Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen.

3.3 Rücktritt des Auftraggebers:
Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir, vorbehaltend die Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Nettoauftragsvolumens für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn einfordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

3.4 Preisänderungen:
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 60 Tage liegen. Für individuell erarbeitete Angebote verlängert sich diese Frist gemäss Angabe auf dem jeweiligen Angebot. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmässigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen, entsprechend den Kostensteigerungen, zu erhöhen. Massgebend ist dann der am Tag der Lieferung, oder Leistung gültige Preis, zuzüglich der an diesem Tage geltenden Mehrwertsteuer. Der Auftraggeber ist nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nur unerheblich übersteigt.

 

§ 4 Leistungsmodalitäten / Gefahrübergang
4.1 Erfüllungsort:
Erfüllungsort ist immer am Sitz der Firma Franco Höhener (z.Zt. Zug).
Lieferung durch uns erfolgt nur auf Grund hiervon abweichender individualrechtlicher Vereinbarung durch Versandpersonen. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

4.2 Leistungszeiten:
Strikt einzuhaltende Liefertermine oder -fristen bedürfen der Schriftform. Liefertermine, die in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als voraussichtliche Liefertermine bezeichnet sind, sind unverbindlich.
Die Leistungsfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk zu diesem Zeitpunkt verlassen hat. Teilleistungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig.

Wir sind erst dann zur Tätigkeit verpflichtet, wenn der Auftraggeber seinen Vertragspflichten nachgekommen ist. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit der Bestätigung der Änderungen.

Für die Folgen unrichtiger und unvollständiger Angaben sowie von Übermittlungsfehlern haftet der Käufer. Bei nachträglichen Änderungen trägt der Käufer alle hierdurch entstandenen Kosten.

Für Überschreitungen der Lieferzeit sind wir nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände, welche wir nicht zu vertreten haben, verursacht werden. Betriebsstörungen sowohl im eigenen Betrieb wie in fremden, von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise.

Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder uns für entstandene Schäden verantwortlich/haftbar zu machen. Die vorbezeichneten Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines vorliegenden Verzugs eintreten. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse von wichtigen Fällen dem Auftraggeber baldmöglichst mitgeteilt. Die Leistungsfrist verlängert sich auch dann, wenn wir aufgrund eines anderweitigen, von uns nicht zu vertretenden Produktionsengpasses, insbesondere Krankheit eines oder mehrerer für die Produktion unersetzbarer Arbeitnehmer, an der rechtzeitigen Leistung verhindert sind und uns dies bei Vereinbarung unserer eigenen Leistungsfrist nicht bekannt war.

Die Leistungsfrist verlängert sich ebenfalls, wenn ein Zulieferer von uns einen von uns gesetzten Termin nicht einhält, ohne dass dies von uns zu vertreten ist und uns dies bei Vereinbarung unserer eigenen Leistungsfrist nicht bekannt war.
Vorbezeichnete Verzögerungen berechtigen uns, die Lieferungen und Leistungen auf die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4.3 Pflichtverletzung:
Ein Rücktritt vom Vertrag ist wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks beruhenden Pflichtverletzung nur im Falle eines Verschuldens durch uns, rsp. eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns zulässig.

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Pflichtverletzung auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen, oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht; ein Verschulden eines unserer Vertreters oder Erfüllungsgehilfen ist dieser anzurechnen. Sofern die Pflichtverletzung nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist eine Schadensersatzverpflichtung von uns auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit die von uns zu vertretende Pflichtverletzung auf der schuldhaften Verpflichtung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Im Übrigen haften wir für den Fall des Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug maximal im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mit mehr als 15% des Lieferwertes. Diese pauschalierte Zusage entbindet den Auftraggeber nicht davon, seinen effektiven Verzugsschaden nachzuweisen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

4.4 Annahmeverzug:
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den vertraglich bedungenen Gegenstand innerhalb angemessener Frist nach Zugang der Fertigstellungsanzeige, spätestens aber am vereinbarten Liefertermin entgegenzunehmen.

Wird die Abholung rsp. die Lieferung insgesamt, oder eine Teillieferung der Ware auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, oder nimmt er die ordnungsgemäss angebotene Ware nicht entgegen, hat dieser für allenfalls entstehende Kosten, insbesondere für Lagerung und Versicherung, aufzukommen. Unbeachtet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, können wir 3% des Rechnungspreises für jeden angefangenen Monat für die durch Lagerung und Versicherung entstandenen Kosten fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis des geringeren Schadens vorbehalten.

Kommt der Auftraggeber seiner Abnahmeverpflichtung des Kaufgegenstandes länger als zehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige, spätestens aber am vereinbarten Leistungs- rsp. Liefertermin nicht nach, so kann die Hoeko den Auftrag aufgrund der Auftragsbestätigung umgehend fakturieren und die Rechnung ist gemäss Zahlungszielen auf der Auftragsbe-stätigung zur Zahlung fällig. Die Hoeko kann in einem so gelagerten Fall aber auch vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Kunde kann nicht vom Kauf zurück treten.

4.5 Gefahrübergang:
Die Gefahr geht mit der Bereitstellung, rsp. ab vereinbartem Leistungs- rsp. Liefertermin der Leistung auf unserem Betriebsgelände auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.

Wird der Liefergegenstand auf Verlangen des Auftraggebers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versandt, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald wir die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer, oder dem sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person, oder Anstalt ausgeliefert haben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung durch den Spediteur, oder Frachtführer sofort auf Transportschäden zu untersuchen und ihm diese unmittelbar aufzeigen und auf Empfangs-/Lieferscheinen zu vermerken. Ebenfalls ist unverzüglich die verantwortliche Transportunternehmung zu avisieren und dieser den Schaden nachweisbar anzuzeigen. Die Risiken für den Transport zum Auftraggeber können von uns durch eine Transportversicherung abgedeckt werden. Äussert der Auftraggeber diesen Wunsch, gehen die Kosten für diese Transportversicherung zu seinen Lasten.

 

§ 5 Zahlungsbedingungen
5.1 Zahlungsziel:
Kleinrechnungen bis CHF 500.00 sind in der Regel sofort fällig.

Bei einer Auftragssumme bis 10'000.00 CHF:
Innert 30 Tagen netto ohne Abzug.

Ab einer Auftragssumme von 10'000.00 CHF:
1/2 der Auftragssumme bei Auftragsbestätigung  -  Rest zahlbar innert 30 Tagen

Die Mehrwertsteuer wird entsprechend den gesetzlichen Vorschriften fällig, also auch bei Akontozahlungen. Die Vereinbarung eines abweichenden Zahlungszieles ist nur dann wirksam, wenn ein solches auf unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen, oder Rechnungen bestätigt ist. Verzug tritt ein, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum gezahlt wird, immer vorausgesetzt, dass keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden. Bei Zahlungsverzug von mehr als 2 Wochen kann der Lieferant den sofortigen Ausgleich sämtlicher zur Zahlung fälligen Aufträge verlangen.

Lieferungen werden dann ggf. nur noch gegen Vorkasse oder anderer Sicherheitsleistung ausgeführt.

Skonti werden ebenfalls nur auf Grund gesonderter Vereinbarungen gewährt.

5.2 Zahlungseingang:
Alle Zahlungen gelten erst an dem Tag als geleistet, an dem wir über sie verfügen können.
Zahlungen sind direkt an die Firma Franco Höhener, Kommunikationssysteme, zu entrichten.

Eventuell vereinbarte Rabatte und Sonderpreise werden unter der aufschiebenden Bedingung gewährt, dass die Zahlung innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt. Widrigenfalls verfallen gewährte Rabatte und Sonderpreise und vom Auftraggeber ist der Listenpreis, ohne Abzug von Rabatten, oder Skonti zu bezahlen.
Zahlungen mittels Wechsel, Scheck oder WIR-BA unterliegen vorherigen Vereinbarungen und werden nicht einfach tel quel akzeptiert. Bei WIR-BA's verweisen wir speziell auf die WIR-Zahlungsbestimmungen, aufgrund derer BAR-Zahlungen gleichzeitig mit dem WIR-BA zu leisten sind. Widrigenfalls muss ein WIR-BA nicht mehr entgegengenommen werden, rsp. darf dem Aussteller zurückgesandt werden und dieser hat den ganzen Betrag in CHF zu entrichten. Sämtliche allenfalls anfallenden Spesen gehen zu Lasten des Zahlers.

5.3 Gesamtfälligstellung:
Wir behalten uns vor, insbesondere bei nicht ausreichender Unterrichtung über die Zahlungsfähigkeit eines Kunden, Vorauszahlungen der Rechnungsbeträge zu verlangen. Bevor dieses Verlangen nicht erfüllt ist, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtet. Bei laufenden Geschäftsbedingungen können wir darüber hinaus die weitere Belieferung davon abhängig machen, dass die übrigen fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorgängig getilgt sind. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so steht uns das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch solcher, deren Zahlungsfrist noch nicht abgelaufen ist, zu verlangen.

5.4 Kontoauszüge/Mahnungen/Verzugszinsen:
Kontoauszüge sind kostenneutrale Erinnerungsschreiben betreffs unausgeglichenem Konto. Mahnungen sind dagegen kostenpflicht. Für die erste Mahnung werden CHF 25.00 und für jede weitere Mahnung CHF 50.00 in Rechnung gestellt.

Bei Zahlungsverzug, das heisst spätestens ab 31. Tag ab Rechnungsdatum, steht uns das Recht zu, Verzugszinsen in der Höhe von 5% nachzubelastet. Sie können aber höher angesetzt werden, wenn wir eine Eigenbelastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen können. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens wird insofern nicht ausgeschlossen.

5.5 Gegenverrechungs- und Zurückbehaltungsrechte:
Gegenverrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenrechte rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

 

§ 6 Gewährleistung / Garantie
6.1 Sachmangel:
Das Vorliegen eines Mangels bestimmt sich nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen, sofern hier nichts Abweichendes geregelt ist. Bei Leistungen aus Kauf- und Werkverträgen sind Reklamationen sofort, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Datum des Wareneingangs schriftlich mitzuteilen.

Als Datum des Wareneingangs gilt der Eingangsstempel auf den Frachtpapieren. Werden Mängel nicht in der oben angegebenen Frist mitgeteilt, gilt die Ware als vertragsgemäss geliefert und abgenommen. Dies gilt nicht für versteckte Mängel.
Keine Haftungsansprüche bestehen in jedem Falle bei Einflussnahmen, die nicht auf unser Verschulden zurückzuführen rsp. vom Auftraggeber zu vertreten sind.

Den Angeboten oder Lieferungen beiliegende Zeichnungen, Abbildungen, Masse und Gewichte, oder sonstige Leistungsdaten sind nur annähernd gültig und gelten insbesondere nicht als zugesicherte Eigenschaften. Farbabweichungen und technische Änderungen der Produkte zu unseren Abbildungen und Angeboten sind möglich, bleiben ausdrücklich vorbehalten und berechtigen nicht zu Reklamationen. Muster gelten zum Beispiel als Anschauungsstücke, bei denen handelsübliche Abweichungen gestattet sind.

Werden Betriebs- und Wartungsanweisungen von uns, oder von unseren Zulieferfirmen nicht befolgt, Änderungen an Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jeglicher Garantieanspruch. Die Haftung erstreckt sich auch nicht auf Schäden infolge Abnutzung, übermässiger Benutzung oder nicht von uns zu vertretender chemischer, elektrischer, oder physikalischer Einflüsse. Verschleissteile, Eingriffe durch nicht autorisierte Dritte und das Öffnen von Geräten haben zur Folge, dass Garantieansprü-che ausgeschlossen sind.

6.2 Weitere Obliegenheiten des Auftraggebers:
Der Auftraggeber hat die Ware bei Lieferung in Augenschein zu nehmen. Offensichtliche Mängel hat sich der Auftraggeber beim Empfang der Ware schriftlich bestätigen zu lassen, widrigenfalls verliert er sein Recht auf Garantieleistung. Dies gilt insbesondere für Beschädigungen der Ware auch hinsichtlich etwaiger Transportschäden. Gleiches gilt, wenn eine andere Sache, oder zu geringe Mengen geliefert wurden. Falls der Auftraggeber aus sofort erkennbaren Mängeln Ansprüche gegen den Lieferer herzuleiten beabsichtigt, hat er ihm dies unverzüglich nach Erhalt der Ware unter genauer Beschreibung des Grundes der Beanstandung in für uns nachprüfbarer Weise anzuzeigen. Transportschäden sind sofort bei Anlieferung dem Frachtführer zu melden (Tatbestandsaufnahme). Zur Durchsetzung der Regulierung von verdeckten Schäden durch den Transporteur empfiehlt es sich, grundsätzlich die Ware unter Vorbehalt entgegenzunehmen. Erkennbare und verdeckte Mängel sind unverzüglich nach deren Feststellung, spätestens aber vor Ablauf der Verjährungsfristen zu rügen.

Im Falle einer Mitteilung des Auftraggebers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, ist dieser verpflichtet, dass das defekte Teil rsp. Gerät und eine genaue Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer und einer Kopie des Lieferscheins sowie der Rechnung mit denen das Gerät geliefert wurde, an uns eingesandt rsp. angeliefert wird. Die Geräte/Produkte sollten möglichst in Originalverpackungen mit Produktbeschreibungen und aller Zubehörteile frei Haus bei uns eintreffen.
Wenn immer möglich, ist uns Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel vor Ort in Augenschein zu nehmen.

6.3 Rechtsfolgen:
Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen.
Soweit ein vom Lieferer zu vertretender Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, sind wir zu eigener Wahl der Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt; Ersatzlieferung ist insbesondere dann statthaft und ausreichend, wenn dem Auftraggeber der Austausch zumutbar ist und eine Nachbesserung durch uns mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre. Veräussert der Auftraggeber den von uns erbrachten Liefergegenstand mit oder ohne Vornahme von Veränderungen weiter an Dritte, so verpflichtet er sich, im Falle der Kenntniserlangung einer Mängelrüge durch einen Dritten sowie insbesondere bei einer eigenen Inanspruchnahme durch einen Dritten, uns rechtzeitig zu informieren, damit wir das Vorliegen eines Mangels gegebenenfalls selbst überprüfen rsp. die Mängelbeseitigung gegebenenfalls selbst durchführen können. Eine Stellungnahme durch uns erfolgt innert Wochenfrist. Für den Fall, dass der Auftraggeber ohne uns vorher benachrichtigt zu haben, rsp. vor Ablauf dieser Frist ohne unser Einverständnis Garantieansprüche eines Dritten befriedigt, kann er keinen Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen von uns verlangen. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungen in Kraft.

Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit, nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus von Hoeko zu vertretenen Gründen, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Folgekosten, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen.

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschliesslich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit durch unsere

Vertreter und Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Soweit dem Auftraggeber ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; gleiches gilt auch für die zwingende Haftung nach Produkthaftungsgesetz.

6.4 Abtretungsverbot für Garantierechte:
Die Abtretung von Garantieansprüchen des Auftraggebers an Dritte ist ausgeschlossen.

 

§ 7 Gegenverrechnung
Der Auftraggeber hat ein Gegenverrechnungsrecht nur dann, wenn die Gegenansprüche an uns sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unstreitig sind, oder rechtskräftig festgestellt wurden.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Einfacher Eigentumsvorbehalt:
Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.
Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, einschliesslich künftig entstehender Forderungen gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung in unserem Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, oder die Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen; der Auftraggeber ist zur Herausgabe rsp. Abtretung verpflichtet. Der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag zugrunde, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.

8.2 Verarbeitung/ Vermischung:
Ein Eigentumserwerb des Auftraggebers an der Vorbehaltsware durch Verarbeitung und/oder Bearbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Ver- und/oder Bearbeitung durch den Auftraggeber erfolgt in unserem Auftrage, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen.

Das Eigentum an dem ver- und/oder bearbeiteten Liefergegenstand verbleibt bei uns und dient zur Sicherung unserer Forderungen in Höhe des Warenvorbehaltswertes. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehender Gegenstände durch den Auftraggeber, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Warenvorbehaltswertes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Eigentümer der anderen Sachen von unserem Eigentumsvorbehalt in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen gilt für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche, wie bei der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung.

8.3 Verlängerter Eigentumsvorbehalt:
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräussern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware an uns ab und ermächtigt uns zur Einziehung der Forderungen nach deren Abtretung. Wir nehmen diese Abtretung an und verpflichten uns, Forderungen solange nicht einzuziehen, als der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. Mit Zahlungsverzug, oder wenn der Auftraggeber ein Abtretungsverbot zu unseren Lasten vereinbart, erlischt das Recht zur Weiterveräusserung der Vorbehaltsware sowie die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Der Auftrag-geber verpflichtet sich, mit Drittabnehmern der Liefergegenstände ein Abtretungsverbot nicht zu vereinbaren.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns auf Verlangen die Namen der Drittschuldner, die Beträge ihrer Forderungen, deren Daten, Fälligkeiten usw. anzugeben sowie den Drittschuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der Auftraggeber gewährt uns hierzu das Recht zur Einsichtnahme in seine Bücher und Rechnungen und verpflichtet sich zur Herausgabe notwendiger Unterlagen.

8.4 Obliegenheiten des Auftraggebers:
Alle vom Eigentumsvorbehalt erfassten Waren sind vorsichtig zu behandeln und gegen Diebstahl sowie Elementarrisiken zu versichern. Die aus einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherungen, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere Rechte als Vorbehaltsverkäufer beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern und den Abnehmer auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.

Sofern dritte Personen Zwangsvollstreckungsmassnahmen in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen For-derungen betreiben, oder Rechte an demselben geltend machen, wird der Auftraggeber auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich, unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen, benachrichtigen. In diesem Fall werden, vorbehaltlich aller Rechte weitere Ansprüche zu stellen, unsere sämtlichen Forderungen gegen den Auftraggeber, unter Aufhebung aller anderslautenden Zahlungsfristen, sofort fällig.

Solange die Ware, oder das Endprodukt, unter unserem Eigentumsvorbehalt stehen, ist der Auftraggeber nur mit unserer vorherigen, ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung berechtigt, die Ware oder das Endprodukt zu vermieten. Vor der Vermietung ist der Käufer verpflichtet, die Ware oder das Endprodukt gegen Kasko-Schäden zu versichern, selbst dann, wenn wir auf einem dannzumaligen Zeitpunkt nicht nochmals explizit darauf hinweisen. Die aus der Vermietung der Ware, oder des Endproduktes, sowie aus der Kaskoversicherung entstehenden Forderungen, insbesondere die Ansprüche auf Zahlung des Mietzinses, auf Herausgabe und Schadensersatz tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Um-fange an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen auf unsere Rechnung, aber in seinem Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäss nachkommt.

8.5 Freigabeklausel:
Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen, inklusive Kosten und Zinsen, welche wir aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber haben, geht unser Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen ohne weiteres auf den Auftraggeber über. Wir verpflichten uns jedoch, auf Verlangen des Auftraggebers, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben, sofern ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.

 

§ 9 Gesamthaftung
9.1 Schadensersatz:
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten An-spruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, we-gen sonstiger Pflichtverletzungen, oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden.

9.2 Zurechenbare Personen:
Soweit eine Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen, oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf persönliche Schadenersatzhaftungen unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 10 Sonstiges
Erfolgt die Montage durch den Verkäufer, muss der Käufer trotzdem für sachgemässe Lagerung in verschlossenen Räumen besorgt sein. Der Gefahrenübergang erfolgt unmittelbar nach Ablad beim Käufer, oder dem von diesem bestimmten Liefer-/Montageort.

Montagekosten verstehen sich bei bauseitiger fachgerechter Vorbereitung und bei bauseits vorhandenen Befestigungsvorrichtungen zur Aufnahme der Gesamtlast des Montagegegenstandes (ggf. auch Dübel, Spezial- und Sicherheitsdübel sowie geeignete Haltevorrichtungen etc.) bei stabilen, selbsttragenden Decken und Wänden. Fehlen bauseitige Voraussetzungen, wird die erforderliche Leistung vom Verkäufer zusätzlich erbracht und dem Käufer gesondert berechnet. Erforder-licher Mehraufwand für Bohren, Stemmen, Gewindeschneiden, Stellung von Gerüsten, Abhängungen und Abschottungen gehen zu Lasten des Käufers.

Schutzprofile, Nischen, Verkofferungen sind bauseits zu stellen (Masse müssen den Anforderungen des Verkäufers entsprechen), soweit sie nicht ausdrücklich im Angebotspreis enthalten sind. Gerüste müssen für den Montagezweck geeignet sein und den Vorschriften der SUVA entsprechen. Sie sind bauseits kostenlos zur Verfügung zu stellen, ebenso wie erforderliche Transportmittel (Kräne, Aufzug etc.).

Bei Elektroanlagen müssen die Installation der Zuleitungen und der Einbau und Anschluss von Schaltern, Steckerkupplungen und Steuergeräten gemäss SEV durch einen örtlich zugelassenen Elektroinstallateur erfolgen. Die Kosten für solche Arbeiten sowie für dazu benötigte Materialien müssen bauseits getragen werden.

Verdeckte Installationen am Montageort (z.B. Elektro-, Gas-, Wasser- und Heizungsleitungen, Zugankerseile etc.) sind rechtzeitig dem montierenden Personal bekannt zu geben (genaue Kennzeichnung). Für Schäden, die aus einer Unterlassung resultieren, haftet der Verkäufer nicht.

Kosten, die durch unsachgemässe Vorbereitung entstehen, werden dem Käufer auf Nachweis berechnet.

 

§ 11 Zustimmungsvorbehalt
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unsere schriftliche Zustimmung.

 

§ 12 Teilunwirksamkeit / Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung nichtig sein, oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt ohne weiteres eine Regelung, die nach rechtlicher Möglichkeit dem am nächsten kommt, was dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung nach wirtschaftlich gewollt war.

 

§ 13 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten sowie Ansprüche, die im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden, ist ausschliesslich der Gerichtsstand an unserem Fir-mensitz zuständig. Der gleiche Gerichtsstand gilt auch, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselklagen. Die Rechte des Auftraggebers aus dem Vertrag sind nicht übertragbar.

Für die Rechtsbeziehung der Vertragsteile gilt ausschliesslich schweizerisches Recht.

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